Was bedeutet eigentlich Quotenvorrecht?
Das so genannte Quotenvorrecht
Das sogenannte Quotenvorrecht bei der Abwicklung von Unfallschäden kombiniert Haftpflicht- und Kaskorecht. Dieses Thema gehört in die Hände eines Fachanwalts für Verkehrsrecht. Sehr oft passiert Folgendes: Man ist in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Später stellt sich heraus, dass eine Mitschuld an dem Unfall besteht, beispielsweise 50 %. Viele holen sich jetzt diese 50 % von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Das sollten Sie nicht tun, denn damit verschenken Sie Geld. Um es ein wenig transparenter zu machen, hier ein Beispiel:
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Reparaturkosten |
10.000,- |
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Sachverständigenkosten |
1.000,- |
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Wertminderung |
2.000,- |
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Abschleppkosten |
500,- |
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Nutzungsausfallentschädigung |
1.000,- |
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Gesamt |
14.500,- |
Hat der Halter eine Kaskoversicherung, kann er den Reparaturschaden darüber abrechen abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, nehmen wir mal an 1.000,- . Die Kaskoversicherung würde jetzt 9.000,- auszahlen, womit der Halter auf 5.500,- der Kosten sitzen bleibt. Der Haftpflichtversicherer, also der Gegner, ist verpflichtet, die sogenannten quotenbevorrechtigten Positionen nicht nur bis zur Höhe der Haftungsquote, sondern im vollen Umfang auszugleichen. Jetzt müsste man nur noch wissen, welche mit der Bezeichnung quotenbevorrechtigte Positionen gemeint sind. In Fachkreisen wurde hier ein Merksatz kreiert:
"Die Positionen, die das Blech berührt haben, sind die quotenbevorrechtigten. "
Die Nutzungsentschädigung und die sogenannte Schadenspauschale werden vom Haftpflichtversicherer nur in Höhe der Haftungsquote reguliert, also werden 50 % abgezogen. Und die muss nun der Gegner, bzw. die Haftpflichtversicherung, an den Halter zahlen.
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Selbstbeteiligung |
1.000,- |
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Sachverständigenkosten |
1.000,- |
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Wertminderung |
2.000,- |
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Abschleppkosten |
500,- |
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Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten (nach Haftungsquote 50 %) |
500,- |
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Gesamt |
5.000,- |
Bei alldem gibt es einen kleinen Haken: Sie dürfen bei dem Ganzen nichts verdienen. Das bedeutet, der Gesamtbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu ersetzen wäre, wenn man ausschließlich auf Basis der Haftungsquote abgerechnet hätte. Unter Berücksichtigung der Quotenbevorrechtigung zahlt der Unfallgegner nun 5.000,- , statt 7.200,- . Die absolute Kappungsgrenze wurde damit nicht erreicht. Über den Rabattverlust wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.