Was ist denn Quotenvorrecht?
Das so genannte Quotenvorrecht
Das so genannte Quotenvorrecht bei Abwicklung von Unfallschäden in Kombination von Haftpflicht- und Kaskorecht. Dieses Thema gehört in die Hände eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht. Sehr oft passiert folgendes: Man ist einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Nachher stellt sich heraus, dass eine Mitschuld an dem Unfall festgestellt wird, beispielsweise 50 %. Jetzt gehen viele her und holen sich die 50% von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Das wäre fatal, weil Sie hier Geld verschenken. Um es ein wenig transparenter zu machen, hier ein Beispiel:
| Reparaturkosten | € 10.000.00 |
| Sachverständigenkosten | € 1.000,00 |
| Wertminderung | € 2.000,00 |
| Abschleppkosten | € 500,00 |
| Nutzungsausfallentschädigung | € 1.000,00 |
| Gesamt | € 14.500,00 |
Besteht jetzt eine Kaskoversicherung, könnte der Halter den Reparaturschaden über die Kaskoversicherung abrechen, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, sagen wir mal € 1.000,00. Die Kaskoversicherung würde jetzt € 9.000,00 auszahlen. Jetzt fehlen dem Halter € 5.500,00. Der Haftpflichtversicherer also der Gegner ist verpflichtet, nicht nur die so genannten quotenbevorrechtigten Positionen bis zur Höhe der Haftungsquote, sondern in vollem Umfange auszugleichen. Jetzt muss man nur wissen, was mit quotenbevorrechtigten Positionen gemeint ist. In Fachkreisen wurde hier ein Merksatz kreiert:„ …, die das Blech berührt haben sind die Quotenbevorrechtigten“. Die Nutzungsentschädigung und die so genannte Schadenspauschalen wird vom Haftpflichtversicherer nur in Höhe der Haftungsquote reguliert, also 50 % Abzug.Das muss jetzt der Gegner bzw. die Haftpflichtversicherung an den Halter bezahlen.
| Selbstbeteiligung | € 1.000,00 |
| Sachverständigenkosten | € 1.000,00 |
| Wertminderung | € 2.000,00 |
| Abschleppkosten | € 500,00 |
|
Nutzungsausfall bzw. Mietwagen nach Haftungsquote 50 %: |
€ 500,00 |
| Gesamt | € 5.000,00 |
Bei allem gibt es einen kleinen Haken. Sie dürfen bei dem Ganzen nicht verdienen, das bedeutet, der Betrag darf insgesamt nicht höher sein als der Betrag, den er zu ersetzen hätte, wenn ausschließlich auf Basis der Haftungsquote abgerechnet worden wäre. Unter Berücksichtigung der Quotenbevorrechtigung zahlt er nun € 5.000,00 (statt € 7.200,00), liegt also unter dieser absoluten Kappungsgrenze. Der Rabattverlust ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
