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Kaskoschaden

Kaskoschaden ersteinmal keinen Sachverständigen

Der Versicherer entscheidet im Kaskoschaden, ob ein Sachverständiger eingeschaltet wird oder nicht. Der Versicherer kann sich diesen auch aussuchen. Aber aufgepasst: Hier versucht die Versicherung gern einen aktiven Totalschaden zu konstruieren. Das heißt, da werden Reparaturen hinzugefügt, die nicht nötig sind. Der Wiederbeschaffungswert wird nach unten gerechnet. Der Sinn dabei ist, übersteigen die Reparaturkosten erst einmal über den Wert Ihres Fahrzeuges, dem so genannten Wiederbeschaffungswert, so kann die Versicherung an einer Restwertbörse den Restwert ersteigern lassen und schon ist der Schaden für die Versicherung minimiert. Sehen Sie sich das nachfolgende Beispiel an. Dort wird deutlich, was vielen Versicherten schon passiert ist. Sie haben ein Fahrzeug mit einen Wert (Wiederbeschaffungswert) in Höhe von ca. EUR 4.500,00. Der Sachverständige der Versicherung kalkuliert einen Schaden in Höhe von EUR 4.501,00. Im Kaskoschaden kann der Versicherer jetzt die Restwertbörse hinzuziehen. Irgendjemand aus Hintertupfingen oder aus dem Estland bietet EUR 3.900,00. Dann hat die Versicherung nur noch einen Schaden in Höhe von EUR 600,00. Zeigen Sie sich fachkundig und weisen Sie in einem Streitfall auf den §14 des Sachverständigenverfahrens hin. Hier können Sie bei berechtigten Unstimmigkeiten das Sachverständigenverfahren einleiten. Bestehen Sie auf ein Gutachtenexemplar; das steht Ihnen zu. Zeigen Sie das Gutachten einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen, der wird Ihnen den entsprechenden Rat geben.